Allgemeine Hinweise
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Falls Sie uns mit der Vermittlung eines neuen Vertrages beauftragt haben, kündigen Sie einen außerhalb unserer Betreuung bestehenden Vorvertrag bitte erst nach Annahme des neuen Vertrages (= Zugang des Versicherungsscheins). Sind Kündigungsfristen zu beachten, sprechen Sie uns bitte an.
Beachten Sie § 19 VVG – Anzeige von gefahrerheblichen Umständen: Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsschluss alle ihm bekannten und für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände anzuzeigen.
Soweit Ihnen der Versicherungsschein direkt vom Versicherer zugeht, prüfen Sie diesen bitte auf Korrektheit – insbesondere auf Abweichungen vom gestellten Antrag.
Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Bezahlung des Erstbeitrages, frühestens zum beantragten Versicherungsbeginn. Folgebeiträge müssen innerhalb von 2 Wochen nach Mahnung gem. § 39 VVG bezahlt werden.
Beachten Sie die vertraglichen Obliegenheiten – ihre Nichtbeachtung kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen (unverzügliche Schadenmeldung, Schadensvorbeugung und ‑minderung, Anzeige gefahrerhöhender Umstände).
Bei einem Versichererwechsel (Umdeckungen) sind regelmäßig Vor- und Nachteile gegenüber dem bisherigen Vertragwerk gegeben.
Informieren Sie uns, wenn sich bei Ihnen Veränderungen ergeben, die eine Anpassung der Versicherungsverträge erfordern.
