Schneller zum Ziel - wichtige Hinweise


Mit einer guten Vorbereitung fällt vieles leichter. Wir haben die wichtigsten Hinweise für Sie zusammengestellt, damit Sie Zeit und Wege sparen.

 

Allgemeine Hinweise

  • Falls Sie uns mit der Vermittlung eines neuen Vertrages beauftragt haben, bitten wir Sie, einen außerhalb unserer Betreuung bestehenden Vorvertrag erst nach Annahme des neuen Vertrages (= Zugang des Versichrungsscheins) zu kündigen. Sollten Kündigungsfristen zu beachten sein, sprechen Sie uns bezüglich der weiteren Vorgehensweise an.
  • Besonders möchten wir auf § 16 Abs. 1 VVG - Anzeige von gefahrerheblichen Umständen - hinweisen: Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
  • Soweit Ihnen der Versicherungsschein direkt vom Versicherer zugeht, bitten wir diesen auf Korrektheit zu prüfen, insbesondere dahingehend, ob Abweichungen vom gestellten Antrag dokumentiert wurden. Gerne können Sie uns beauftragen, den Versicherungsschein auf Korrektheit zu prüfen.
  • Wir weisen darauf hin, dass der Versicherungsschutz erst nach Bezahlung des Erstbeitrages, frühestens zum beantragten Versicherungsbeginn beginnt, soweit vom Versicherer keine vorläufige Deckung erteilt wurde. Der Versicherungsschutz erlischt, wenn Folgebeiträge nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Mahnung gem. § 39 VVG entrichtet werden.
  • Bitte beachten Sie die jeweiligen vertraglichen Obliegenheiten. Eine Nichtbeachtung vertraglicher Obliegenheiten kann zur Leistungsfreiheit des Versicherer führen. Obliegenheiten sind:
    • Die unverzügliche Meldung von Schadensfällen, welche eine Leistungspflicht des Versicherer begründen können.
    • Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und nach Eintritt des Schadens Maßnahmen zur Schadensminderung.
    • Die Anzeige von gefahrerhöhenden Umständen bei und nach Vertragsabschluss
    • Weitere Obliegenheiten gemäß den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
  • Bei einem Versichererwechsel (Umdeckungen) sind regelmäßig Vor- und Nachteile gegenüber dem bisherigen Vertragwerk gegeben. Eine vollständige Information über mögliche Vor- und Nachteile der einzelnen Bedingungswerke kann im Hinblick auf deren Umfang nicht gegeben werden. Wir verweisen diesbezüglich direkt auf die jeweiligen Vertragsbedingungen.
  • Bitte informieren Sie uns, wenn sich bei Ihnen Veränderungen ergeben, welche eine Anpassung der Versicherungsverträge erforden. Ebenso stehen wir Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung, wenn die bestehenden Versicherungsverträge an geänderte Marktgegebenheiten angepasst werden sollen.

 

Personenversicherung

  • In der Personenversicherung ist es besonders wichtig, dass die Gesundheitsfragen vollständig und korrekt ausgefüllt werden. Werden diese unvollständig oder fehlerhaft eingetragen, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt bzw. kann diesen wegen arglistiger Täuschung anfechten, auch dann, wenn die unvollständige oder fehlerhafte Angabe nicht kausal mir dem eingetretenen Leistungsfall zusammenhängt. Gleiches gilt für die Beschreibung Ihres Berufsbildes und die Angabe Ihrer Einkommensverhältnisse. Ist ein Versicherer vom Vertrag zurückgetreten oder hat er diesen anfochten, ist er leistungsfrei. Häufig ist es dann nicht mehr möglich, einen anderen Versicherer zu finden, welcher eine Anschlussversicherung anbietet.
  • Sie können die Gesundheitserklärung oder Ergänzungen hierzu auch direkt an den Versicherer geben.
  • Beachten Sie bitte, dass bei den meisten Versicherern zwischen Antragsstellung und Annahme des Antrages durch den Versicherer eintretenden Erkrankungen nachzumelden sind.

 

Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung

  • Im Angebot ausgewiesene Gewinnanteile sind nicht garantiert. Diese sind insbesondere von der künftigen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kosten und Risiken abhängig.
  • Bei gezillmerten Tarifen wird ein Großteil der Kosten von den ersten Beiträgen voll oder teilweise in Abzug gebracht. Dies führt dazu, dass bei Rückkauf oder Beitragsfreistellung kein oder ein geringerer Wert als die eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht. Detaillierte Angaben zu den Kosten und dem Verlauf entnehmen Sie bitte der vollständigen Beispielrechnung des Versicherers.
  • Soweit Ihrem Vertrag "Nichtraucherbestimmungen" zu Grunde liegen, informieren Sie uns bitte, wenn Sie das Rauchen nach Vertragsabschluss beginnen, damit der Vertrag angepasst wird. Ansonsten ist der Versicherer in der Regel berechtigt, die Versicherungsleistung im Verhältnis zur ersparten Prämie zu kürzen.
  • Besonders gefährliche Betätigungen oder Sportarten (darunter fällt auch die Tätigkeit als Flugzeugführer), die Sie nach Vertragsbeginn ausüben, sind nur mitversichert, wenn dies besonders vereinbart wird.

 

Krankenversicherung

  • Die künftige Beitragsentwicklung ist im Wesentlichen von Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und längeren Lebenserwartungen geprägt. Trotz einkalkulierter Alterungsrückstellungen wird es zu Beitragserhöhungen kommen. Über die mögliche Höhe künftiger Beiträge können wir keine Auskunft geben.
  • Während der Vertragslaufzeit haben Sie das Recht, in andere Tarife des Versicherers unter Mitnahme der Alterungsrückstellung zu wechseln. Dies kann für Sie günstig sein, wenn der Versicherer neue Tarife einführt, sich andere Tarife bei den Beitragsanpassungen besser entwickelt haben oder Sie andere Anforderungen an den Versicherungsschutz stellen. Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn wir alternative Tarife bei Ihrem Krankenversicherer prüfen sollen.
  • Wir weisen darauf hin, dass bei dem Wechsel eines Krankenversicherers erworbene Altersrückstellungen verloren gehen.
  • Nehmen Sie ärztliche Leistungen in Anspruch, welche nicht von Ärzten der GoÄ oder GoZ bzw. nicht nach den dort genannten Sätzen abgerechnet werden, empfehlen wir vor Inanspruchnahme die Kostenübernahme mit dem Versicherer abzuklären (z. B. Alternative Heilmethoden, Honorarvereinbarungen, Behandlungen im Ausland, Rücktransporte).
  • Wir empfehlen - und verschiedene Versicherer schreiben es vor - bei Zahnersatz und Kieferorthopädie sowie bei größeren Zahnbehandlungsmaßnahmen, Kostenvoranschläge dem Versicherer zur Genehmigung vorzulegen.
  • Bei stationären Aufenthalten empfehlen wir, eine Kostenübernahmeerklärung vom Versicherer an das Krankenhaus zu veranlassen.
  • Bei gemischten Anstalten sehen die Vertragsbedingungen der meisten Versicherer nur eine Leistungspflicht bei vorheriger Genehmigung vor.
  • Zeigen Sie in der Krankentagegeldversicherung unverzüglich Erkrankungen an, die eine Arbeitsunfähigkeit über die Karenzzeit hinaus zur Folge haben könnten. Der Versicherer hat keine rückwirkende Leistungsverpflichtung.
  • Zeigen Sie in der Pflegepflichtversicherung den Eintritt der Leistungspflicht sofort an. Es besteht keine rückwirkende Leistungsverpflichtung.
  • Kinder können ohne Gesundheitsprüfung in der Krankenversicherung eines Elternteils mitversichert werden. Die Meldefrist ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen und liegt üblicherweise bei zwei Monaten. Anschließend ist eine Mitversicherung nur mit Gesundheitsprüfung möglich.

 

Unfallversicherung

  • Melden Sie einen eingetretenen Unfall unverzüglich und lassen Sie sich ärztlich behandeln. Unfalltod ist bei manchen Versicherern bereits innerhalb 24 Stunden zu melden.
  • Sollten durch einen Unfall Dauerschäden verbleiben, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistungen innerhalb von 12 Monaten (bei einigen Versicherern gelten längere Fristen) schriftlich zu erheben. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf eine Leistung.
  • Die meisten Versicherer unterscheiden zwischen handwerklicher und kaufmännischer Tätigkeit. Zeigen Sie deshalb einen Berufswechsel unverzüglich an.

 

Sachversicherung

  • Beachten Sie bitte in der Sachversicherung, dass ausschließlich die im Versicherungsvertrag beschriebenen Sachen an den vereinbarten Versicherungsorten versichert sind. Teilen Sie uns sich ergebende Änderungen hierzu unverzüglich mit, damit entsprechender Versicherungsschutz besorgt werden kann.
  • Die versicherten Sachen sind - soweit keine All-Riskversicherung vereinbart wurde - ausschließlich gegen die genannten Gefahren versichert.
  • Prüfen Sie bitte, ob die gewählte Versicherungssumme ausreichend bemessen ist. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor und der Versicherer wird im Leistungsfall die Versicherungsleistung im Verhältnis Versicherungswert zu Versicherungssumme kürzen. Dies gilt nicht, soweit ein Unterversicherungsverzicht korrekt vereinbart ist und für Versicherungssummen auf erstes Risiko.
  • Informieren Sie uns, wenn die Versicherungssumme angepasst werden muss, weil sich beispielsweise durch Neuerwerb der Versicherungswert erhöht hat.
  • Prüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob die Versicherungssumme noch ausreichend bemessen ist.
  • Beachten Sie bitte gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften, insbesondere in der gewerblichen Feuerversicherung die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie die Einhaltung der Vorschriften zur Brandverhütung (z. B. Ausstattung mit Feuerlöschern, Einhaltung von Rauchverboten).
  • Zeigen Sie einen Leerstand unverzüglich an.
  • Sorgen Sie dafür, dass vertraglich vereinbarte Einbruchdiebstahlsicherungen angewandt werden.
  • In der gewerblichen Leitungswasserversicherung gilt für Vorräte, welche in Räumen unter Erdgleiche gelagert werden, regelmäßig eine Lagerhöhe von mind. 20 cm.
  • Beachten Sie weiter Obliegenheiten gemäß den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

 

Haftpflichtversicherung

  • Geben Sie uns Nachricht, wenn sich Risikoerweiterungen oder Risikoerhöhungen ergeben. Insbesondere erachten wir es in der gewerblichen Haftpflichtversicherung für sehr wichtig, dass Sie die jährlichen Risikofragebögen korrekt und vollständig ausgefüllt an uns hergeben.
  • Da Sie nach gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt haften, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob die Höhe der Deckungssumme und vereinbarte Sublimits (verringerte Deckungssummen für einzelne Deckungsinhalte) ausreichend bemessen sind.
  • Sollten Sie mit Ansprüchen konfrontiert werden, welche eine Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers begründen, informieren Sie uns umgehend, damit das weitere Vorgehen abgesprochen werden kann. Wir bitten Sie insbesondere, ohne Zustimmung des Versicherers keine Haftpflichtansprüche anzuerkennen und auch keinen eigenen Anwalt mit der Abwehr der Ansprüche zu beauftragen.

 

Rechtsschutzversicherung

  • Beachten Sie bitte, dass Versicherungsschutz ausschließlich für die vereinbarten Leistungsarten besteht. Wir empfehlen dringend, vor Inanspruchnahme anwaltlicher Leistung vom Versicherer eine Deckungszusage einzuholen.
  • Soweit Sie direkt einen Anwalt beauftragen, empfehlen wir Ihnen mit diesem verbindlich zu vereinbaren, dass dieser erst tätig wird, wenn eine schriftliche Kostenzusage des Versicherers vorliegt und Sie über etwaige Kosten, welche die Rechtsschutzversicherung nicht übernimmt, informiert.
  • Viele Rechtsschutzversicherer bieten zwischenzeitlich auch eine kostenfreie telefonische Rechtsberatung an.
  • Der Versicherungsschutz beginnt meist für Rechtsverstöße, die nach Vertragsabschluss und einer etwaigen Wartezeit von drei Monaten eintreten.


Kraftfahrtversicherung

  • Beachten Sie bitte, dass mit Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte nach Fahrzeugzulassung vorläufige Deckung nur für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht. Für die Kasko- und weitere Versicherungssparten besteht vorläufige Deckung nur, soweit diese von uns oder dem Versicherer ausgesprochen wurde.
  • Falls Sie ein Fahrzeug verkaufen, tragen Sie dafür Sorge, dass dieses bei der Zulassungsstelle abgemeldet oder umgemeldet wird. Erledigt dies der Käufer nicht, haften Sie im Hinblick auf die Versicherungspflicht weiterhin für die Prämie der Kraftfahrthaftpflichtversicherung, und vom Käufer verursachte Schäden können Ihren Schadensfreiheitsrabatt belasten.
  • In der Kraftfahrtversicherung sind Rabatte und Zuschläge z. B. für die Jahreskilometerleistung, den Fahrerkreis, Garage und Beruf. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen. Versäumen Sie diese Pflicht, ist der Versicherer berechtigt, Vertragsstrafen zu berechnen. Die Höhe der möglichen Vertragsstrafen können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
  • Beauftragen Sie bei Kaskoschäden keinen eigenen Sachverständigen, sondern holen Sie die Anweisungen des Versicherers ein.
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